Welche Befreiungen von der ImmoESt gibt es?

Gewinne aus privaten Verkäufen von Immobilien unterliegen in Österreich seit 1. April 2012 der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) und sind somit einkommenssteuerpflichtig. Es gibt allerdings Ausnahmen, die von der Besteuerung befreit sind. Wir stellen die Wichtigsten vor:

Hauptwohnsitzbefreiung

Sofern Sie eine Immobilie verkaufen, bei der es sich um Ihren Hauptwohnsitz (der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen) handelt, greift in Hinblick auf die Immobilienertragsteuer die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung. Diese kommt dann zur Anwendung, wenn Sie ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Verkauf Ihres Hauses durchgehend mind. 2 Jahre lang in Ihrem Haus den Hauptwohnsitz inne hatten. Die Hauptwohnsitzbefreiung betrifft dabei nicht nur das Haus, sondern auch Ihren Grund und Boden mit einer Fläche von max. 1.000 m2. Bei Eigentumswohnungen sind max. zwei Autoabstellplätze und das Kellerabteil von der Steuer befreit.

Hat der:die Grundstücksbesitzer:in und Verkäufer:in des Hauses in den letzten 10 Jahren mind. 5 Jahre durchgehend in dem Haus mit Hauptwohnsitz gelebt, kommt ebenfalls die Hauptwohnsitzbefreiung zum Tragen. Diese „5-aus-10-Regelung“ gilt auch, wenn das Haus die restlichen 5 Jahre vermietet wurde.

Herstellerbefreiung

Als Bauherr:in und Hersteller:in Ihres eigenen Hauses sind Sie bei der Veräußerung Ihres Hauses ebenfalls von der Steuer befreit. Unter diese Regelung fallen nur komplett neugebaute Gebäude, die in den letzten 10 Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben. Renovierungen, Fertigstellungen, Entkernungen, Fertigteilhäuser oder Dachausbauten von Altgebäuden werden hier nicht dazugezählt. Ihr Gebäude gilt allerdings auch dann als „selbst hergestellt“, wenn Sie ein Unternehmen damit beauftragt haben, das Haus für Sie zu bauen. Der springende Punkt ist, dass Sie ein gewisses finanzielles Risiko für die Errichtung des Gebäudes getragen haben. Ein Gebäude, das zu einem Fixpreis schlüsselfertig gekauft wird, gilt nicht als selbst hergestellt.

Von der Herstellerbefreiung ausgenommen sind jedoch Grund und Boden.

Seit 2013 steht die Herstellerbefreiung nur mehr den Hersteller:innen selbst zu. Treffen beim Verkauf eines Hauses Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung gleichzeitig zu, erhält die Hauptwohnsitzbefreiung automatisch den Vorzug. Dies ist ohnehin von Vorteil, da dadurch der Grund und Boden bis 1.000 m2 steuerfrei bleibt.

Steuerbefreiung bei bestimmten Tauschvorgängen

Sofern es sich beim Tausch von Liegenschaften um ein behördlich abgeschlossenes Verfahren mit endgültigem Bescheid handelt oder um einen Tauschvorgang, dessen Notwendigkeit behördlich bestätigt wurde, ist der Tausch von Liegenschaften von der ImmoESt befreit. Konkret handelt es sich dabei um den Tausch von Grundstücken im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren, Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren.

 

Steuerbefreiung bei Erbe und Schenkung (ohne Ausgleichszahlung)

Da die Immobilienertragsteuer nur bei entgeltlichen Veräußerungen zum Tragen kommt, fällt im Falle einer Vererbung oder Verschenkung ohne Ausgleichszahlung einer Immobilie keine Immobilienertragsteuer an.

 

Weitere Steuerbefreiungen

Die ImmoESt entfällt auch in folgenden Fällen:

  • Wenn eine Ehewohnung oder ein gemeinsames Haus im Zuge einer Scheidung (auch bei Ausgleichszahlung) aufgeteilt wird.
  • Wenn ein Partner stirbt und das Eigentum an den überlebenden Partner übergeht (auch, wenn eine Entschädigungsleistung an die Verlassenschaft bezahlt werden muss).
  • Wenn ein Grundstück unentgeltlich übertragen wird, bei dem nur ein Wohnrecht zurückbehalten wird.
  • Bei Vermächtnissen und Pflichtteilsanrechnungen (ohne Ausgleichszahlung).

Eine mögliche Befreiung von der Immobilienertragsteuer erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung. Im Falle eines möglichen Ankaufs einer Liegenschaft durch unser Unternehmen erledigen und organisieren wir dies gerne mit einem unserer professionellen Partner für Sie.

Weitere Informationen zum Thema Immobilienertragsteuer und zur Höhe der Entrichtung erhalten Sie HIER.